Tiergesundheitsgesetz – TierGesG

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1Soweit in oder auf Futtermitteln Seuchenerreger einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche oder einer mitteilungspflichtigen Seuche vorhanden sind oder sein können, gelten, vorbehaltlich des Satzes 2, hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen für die Teilnahme am Warenverkehr und die Verwendung innerhalb eines Betriebes, ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
2§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bleibt unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2018 I 1938;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Neufassung gem. Bek. v. 27.3.2026 I Nr. 93 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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