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Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen – TierGesG

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1Soweit in oder auf Futtermitteln Tierseuchenerreger anzeigepflichtiger oder mitteilungspflichtiger Tierseuchen vorhanden sind oder sein können, gelten, vorbehaltlich des Satzes 2, hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen für die Teilnahme am Warenverkehr und die Verwendung innerhalb eines Betriebes, ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
2§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bleibt unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2018 I 1938;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2022 I 2852
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25