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Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen – TierGesG

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Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszuständigkeit zusteht und die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben, insbesondere die Bekanntmachung der Zulassung oder Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2018 I 1938;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2022 I 2852
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26