Tiefbauberufeausbildungsverordnung – TiefbauBAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ mit 40 Prozent,
2.
„Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“ mit 30 Prozent,
3.
„Bauen und Instandhalten von Gleisen“ mit 10 Prozent,
4.
„Bauen und Instandhalten von Weichen“ mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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