TiefbauBAusbV
Tiefbauberufeausbildungsverordnung – TiefbauBAusbV
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§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
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Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“,
2.
„Bauen und Instandhalten von Gleisen“,
3.
„Bauen und Instandhalten von Weichen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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