Tiefbauberufeausbildungsverordnung – TiefbauBAusbV

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Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Tiefbaufacharbeiter oder zur Tiefbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung

1.
zum Straßenbauer oder zur Straßenbauerin,
2.
zum Kanalbauer oder zur Kanalbauerin,
3.
zum Rohrleitungsbauer oder zur Rohrleitungsbauerin,
4.
zum Brunnenbauer oder zur Brunnenbauerin,
5.
zum Spezialtiefbauer oder zur Spezialtiefbauerin oder
6.
zum Gleisbauer oder zur Gleisbauerin
nach § 22 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.

Redaktionelle Anmerkungen

§ 102 Eingangssatz Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "2. Juli 1999" durch die Angabe "2. Juni 1999" ersetzt

Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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