Tiefbauberufeausbildungsverordnung – TiefbauBAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten“ mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Verkehrsflächen“ mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Straßenbauarbeiten“ mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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