(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
3Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(4) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 7 Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.