TiefbauBAusbV
Tiefbauberufeausbildungsverordnung – TiefbauBAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
Zum vollständigen Text der Vorschrift
Inhalt
(nicht-amtl. Übersicht)
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
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§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
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§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
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§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
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§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
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§ 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
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§ 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
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§ 10 Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
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§ 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
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§ 12 Ausbildungsplan
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Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
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Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
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§ 13 Zeitpunkt
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§ 14 Inhalt
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§ 15 Prüfungsbereich
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Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 16 Zeitpunkt
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§ 17 Inhalt
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§ 18 Prüfungsbereiche
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§ 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
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§ 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“
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§ 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
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Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
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Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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§ 25 Inhalt des Teiles 1
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§ 26 Prüfungsbereich des Teiles 1
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§ 27 Inhalt des Teiles 2
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§ 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2
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§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“
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§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“
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§ 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
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§ 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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§ 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
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Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
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§ 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
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§ 36 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
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Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
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Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
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§ 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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§ 38 Inhalt des Teiles 1
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§ 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
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§ 40 Inhalt des Teiles 2
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§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
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§ 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“
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§ 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“
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§ 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
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§ 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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§ 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
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§ 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
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Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
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§ 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
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§ 49 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
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Abschnitt 5 Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
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Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
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§ 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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§ 51 Inhalt des Teiles 1
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§ 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
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§ 53 Inhalt des Teiles 2
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§ 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2
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§ 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“
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§ 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“
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§ 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
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§ 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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§ 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
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§ 60 Mündliche Ergänzungsprüfung
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Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
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§ 61 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
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§ 62 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
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Abschnitt 6 Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
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Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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§ 64 Inhalt des Teiles 1
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§ 65 Prüfungsbereich des Teiles 1
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§ 66 Inhalt des Teiles 2
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§ 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2
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§ 68 Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“
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§ 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“
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§ 70 Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“
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§ 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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§ 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
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§ 73 Mündliche Ergänzungsprüfung
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Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
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§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
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§ 75 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
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Abschnitt 7 Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
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Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
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§ 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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§ 77 Inhalt des Teiles 1
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§ 78 Prüfungsbereich des Teiles 1
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§ 79 Inhalt des Teiles 2
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§ 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2
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§ 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“
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§ 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“
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§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“
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§ 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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§ 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
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§ 86 Mündliche Ergänzungsprüfung
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Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
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§ 87 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
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§ 88 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
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Abschnitt 8 Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
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Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
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§ 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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§ 90 Inhalt des Teiles 1
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§ 91 Prüfungsbereich des Teiles 1
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§ 92 Inhalt des Teiles 2
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§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
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§ 94 Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“
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§ 95 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“
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§ 96 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“
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§ 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
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§ 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
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§ 99 Mündliche Ergänzungsprüfung
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Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
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§ 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
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§ 101 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
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Abschnitt 9 Schlussvorschriften
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§ 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2)
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3)
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Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4)
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Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5)
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Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6)
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Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 7)
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Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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