Tiefbauberufeausbildungsverordnung – TiefbauBAusbV

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Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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