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Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens – TFG

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(1) Die anlässlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung der Identität der spendenden Person, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen.

(2) 1Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen.
2Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.

Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2007 I 2169;
zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 11.5.2023 I Nr. 123
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25