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Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens – TFG

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Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit der Anwendung von Blutprodukten ausübt und die Voraussetzungen der in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.

Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2007 I 2169;
zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 11.5.2023 I Nr. 123
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25