Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.
Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2007 I 2169;
zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 11.5.2023 I Nr. 123