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Tabaksteuergesetz – TabStG

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(1) 1Den Kleinverkaufspackungen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden.
2Andere Gegenstände dürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt.
3Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen.
4Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Beipack branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25