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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität – SVIKG

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1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.
2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

3Der Wirtschaftsplan wird dem Bundeshaushaltsplan als Anlage beigefügt und mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26