(1) Aus dem Sondervermögen dürfen nur Investitionen finanziert werden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bewilligt werden.
(2) 1Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.
2Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
3Verbleibendes Vermögen sowie Schulden fallen dem Bund zu.
(3) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2044, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.