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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität – SVIKG

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ errichtet.

Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen von bis zu 500 Milliarden Euro in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 finanziert.

Den Ländern stehen aus dem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur nach Maßgabe des Gesetzes gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur Verfügung.

(1) 1Aus dem Sondervermögen werden in den folgenden Bereichen zusätzliche Investitionen des Bundes in die Infrastruktur innerhalb seiner Ausgabenzuständigkeit finanziert:
2

1.
Zivil- und Bevölkerungsschutz,
2.
Verkehrsinfrastruktur,
3.
Krankenhausinfrastruktur,
4.
Energieinfrastruktur,
5.
Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,
6.
Forschung und Entwicklung,
7.
Digitalisierung,
8.
Bauen und Wohnen sowie
9.
Sport.

(2) Für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 führt das Sondervermögen dem Klima- und Transformationsfonds insgesamt 100 Milliarden Euro in zehn gleichmäßigen, jährlichen Tranchen bis einschließlich zum Jahr 2034 zu.

(3) 1Zusätzlich sind die Investitionen nach den Absätzen 1 und 2 dann, wenn die im jeweiligen Haushaltsjahr im Bundeshaushalt insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung 10 Prozent der veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt übersteigen.
2Dabei werden die im jeweiligen Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; die veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt werden um den Betrag gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes sowie um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt.

(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
2Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.
2Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

(3) 1Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
2Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 500 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.

1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.
2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
3Der Wirtschaftsplan wird dem Bundeshaushaltsplan als Anlage beigefügt und mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

1Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens.
2Die Rechnungen sind den Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt.

(1) 1Für neue finanzwirksame Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1, die mit Mitteln des Sondervermögens umgesetzt werden sollen, sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Bundeshaushaltsordnung durchzuführen und zu dokumentieren.
2Mit den Maßnahmen sollen eine Verbesserung der Infrastruktur sowie eine Förderung des Wirtschaftswachstums erreicht werden.
3Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase müssen sich an diesen Zielen orientieren.
4Für die einzelnen finanzwirksamen Maßnahmen sind daran ausgerichtet hinreichend konkretisierte Ziele zu formulieren und Festlegungen zum methodischen Vorgehen bei der Erfolgskontrolle zu treffen.

(2) 1Begleitende und abschließende Erfolgskontrollen gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Bundeshaushaltsordnung sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1, die mit Mitteln des Sondervermögens umgesetzt werden, durchzuführen und zu dokumentieren.
2Sie sind dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen vorzulegen.

(3) 1Das Sondervermögen wird im Hinblick auf Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1 einer Erfolgskontrolle unterzogen.
2Begleitende Erfolgskontrollen erfolgen jeweils nach Ablauf von vier und nach Ablauf von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3Eine abschließende Erfolgskontrolle erfolgt nach Ende der Laufzeit des Sondervermögens.

(1) Aus dem Sondervermögen dürfen nur Investitionen finanziert werden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bewilligt werden.

(2) 1Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.
2Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
3Verbleibendes Vermögen sowie Schulden fallen dem Bund zu.

(3) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2044, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25