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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität – SVIKG

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Den Ländern stehen aus dem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur nach Maßgabe des Gesetzes gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur Verfügung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25