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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes – SUrlV
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§ 3 Voraussetzungen
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Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
3.
die jeweiligen Voraussetzungen der
§§ 5
bis
22
erfüllt sind.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.2.2024 I Nr. 37
Ersetzt V 2030-2-11 v. 18.8.1965 I 902 (SUrlV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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