Sonderurlaubsverordnung – SUrlV

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(1) 1Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung in einem Land, in dem die zu erlernende Sprache gesprochen wird, sind bis zu drei Monate Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
2Die Aus- oder Fortbildung muss im dienstlichen Interesse liegen.

(2) Weiterer Sonderurlaub nach Absatz 1 darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonderurlaubs nach Absatz 1 gewährt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-2-11 v. 18.8.1965 I 902 (SUrlV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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