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Sonderurlaubsverordnung – SUrlV
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§ 24 Widerruf
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Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn
1.
zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
2.
der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,
3.
andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.2.2024 I Nr. 37
Ersetzt V 2030-2-11 v. 18.8.1965 I 902 (SUrlV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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