(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren.
2Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
3
Planen, Entwerfen und Konstruieren wasserwirtschaftlicher Anlagen unter Einbeziehung des Erstellens wasserrechtlicher Unterlagen.
3
4Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert.
5Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern.
6Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
7Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann.
(3) 1Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(4) 1Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| im Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen | 120 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten | 120 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen | 40 Prozent, |
| Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten | 40 Prozent, |
| Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.