(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2000 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
| Erster Teil | |||
| Gemeinsame Vorschriften | |||
| § 1 | Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe | ||
| § 2 | Ausbildungsdauer | ||
| § 3 | Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung | ||
| Zweiter Teil | |||
| Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik | |||
| § 4 | Ausbildungsberufsbild | ||
| § 5 | Ausbildungsrahmenplan | ||
| § 6 | Ausbildungsplan | ||
| § 7 | Berichtsheft | ||
| § 8 | Zwischenprüfung | ||
| § 9 | Abschlussprüfung | ||
| Dritter Teil | |||
| Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft | |||
| § 10 | Ausbildungsberufsbild | ||
| § 11 | Ausbildungsrahmenplan | ||
| § 12 | Ausbildungsplan | ||
| § 13 | Berichtsheft | ||
| § 14 | Zwischenprüfung | ||
| § 15 | Abschlussprüfung | ||
| Vierter Teil | |||
| Übergangs- und Schlussvorschriften | |||
| § 16 | Übergangsregelung | ||
| § 17 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | ||
| Anlagen | |||
| Anlage 1 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik | ||
| Anlage 2 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft | ||
1Die Ausbildungsberufe
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigungen sind auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14 und 15 nachzuweisen.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren.
2Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
3
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren.
2Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
3
Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen oder Ingenieurbauwerken unter Einbeziehung der Vermessungsarbeiten sowie des Erstellens von planungs- und umweltrechtlichen Unterlagen.
4
Die Ausführung der Aufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert.
5Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern.
6Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
7Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann.
(3) 1Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(4) 1Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| im Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen | 120 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes | 120 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen | 40 Prozent, |
| Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes | 40 Prozent, |
| Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren.
2Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
3
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren.
2Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
3
Planen, Entwerfen und Konstruieren wasserwirtschaftlicher Anlagen unter Einbeziehung des Erstellens wasserrechtlicher Unterlagen.
3
4Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert.
5Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern.
6Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
7Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann.
(3) 1Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(4) 1Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| im Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen | 120 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten | 120 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen | 40 Prozent, |
| Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten | 40 Prozent, |
| Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
2Gleichzeitig treten außer Kraft:
3
2BGBl. I 2000, 1153 - 1158)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
| 1 | 2 | 3 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| 2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
|
||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
|
||||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||||
| 5 | Wirtschaftlichkeit (§ 4 Nr. 5) |
|
2*) | |||
|
2*) | |||||
| 6 | Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen (§ 4 Nr. 6) |
|
2*) | |||
|
2*) | |||||
| 7 | Informationstechnik und -verarbeitung (§ 4 Nr. 7) |
|
4*) | |||
|
4*) | |||||
|
4*) | |||||
| 8 | Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren (§ 4 Nr. 8) |
|
8 | |||
|
6 | |||||
|
2 | |||||
| 9 | Bautechnisches Berechnen (§ 4 Nr. 9) |
|
9 | |||
|
5 | |||||
|
2 | |||||
|
2 | |||||
| 10 | Lage- und Höhenvermessungen (§ 4 Nr. 10) |
|
8 | |||
|
6 | |||||
|
2 | |||||
| 11 | Baustoffe und Böden (§ 4 Nr. 11) |
|
3 | |||
|
3 | |||||
|
2 | |||||
|
2 | |||||
| 12 | Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen (§ 4 Nr. 12) |
|
2 | |||
|
2 | |||||
|
2 | |||||
| 13 | Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken (§ 4 Nr. 13) |
|
10 | |||
|
6 | |||||
|
8 | |||||
|
8 | |||||
| 14 | Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen (§ 4 Nr. 14) |
|
2 | |||
|
2 | |||||
| 15 | Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen (§ 4 Nr. 15) |
|
6 | |||
|
12 | |||||
| 16 | Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes (§ 4 Nr. 16) |
|
12 | |||
| 17 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 17) |
|
2*) | |||
|
2*) | |||||
|
||||||
2BGBl. I 2000, 1159 - 1164)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
| 1 | 2 | 3 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| 2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2) |
|
||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3) |
|
||||
| 4 | Umweltschutz (§ 10 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||||
| 5 | Wirtschaftlichkeit (§ 10 Nr. 5) |
|
2*) | |||
|
2*) | |||||
| 6 | Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen (§ 10 Nr. 6) |
|
2*) | |||
|
2*) | |||||
| 7 | Informationstechnik und -verarbeitung (§ 10 Nr. 7) |
|
4*) | |||
|
4*) | |||||
|
4*) | |||||
| 8 | Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren (§ 10 Nr. 8) |
|
10 | |||
|
4 | |||||
| 9 | Bautechnisches Berechnen (§ 10 Nr. 9) |
|
7 | |||
|
2 | |||||
|
2 | |||||
| 10 | Lage- und Höhenvermessungen (§ 10 Nr. 10) |
|
7 | |||
|
2 | |||||
|
2 | |||||
| 11 | Baustoffe und Böden (§ 10 Nr. 11) |
|
2 | |||
|
2 | |||||
|
2 | |||||
| 12 | Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten (§ 10 Nr. 12) |
|
4 | |||
|
2 | |||||
|
2 | |||||
|
4 | |||||
| 13 | Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen (§ 10 Nr. 13) |
|
4 | |||
|
6 | |||||
|
4 | |||||
|
7 | |||||
| 14 | Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe (§ 10 Nr. 14) |
|
2 | |||
|
6 | |||||
|
4 | |||||
|
11 | |||||
| 15 | Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen (§ 10 Nr. 15) |
|
2 | |||
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5 | |||||
|
5 | |||||
| 16 | Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete (§ 10 Nr. 16) |
|
2 | |||
|
4 | |||||
|
6 | |||||
| 17 | Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten (§ 10 Nr. 17) |
|
2 | |||
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3 | |||||
|
5 | |||||
| 18 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 10 Nr. 18) |
|
2*) | |||
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2*) | |||||
|
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