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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft – StV/WasAusbV
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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
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1
Die Ausbildungsberufe
1.
Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik,
2.
Fachkraft für Wasserwirtschaft
werden staatlich anerkannt.
2
Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes.
3
Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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