| Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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2
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3
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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Umweltschutz (§ 10 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Wirtschaftlichkeit (§ 10 Nr. 5)
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- a)
Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklären
- b)
Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden
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2*)
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- c)
Ressourcen effizient einsetzen
- d)
Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden
- e)
betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern
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2*)
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Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen (§ 10 Nr. 6)
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- a)
ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln
- b)
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen
- c)
Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwenden
- d)
Informationen beschaffen
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2*)
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- e)
Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzen
- f)
bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
- g)
betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden
- h)
soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
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2*)
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Informationstechnik und -verarbeitung (§ 10 Nr. 7)
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- a)
Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen
- b)
Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzen
- c)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- d)
Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen
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4*)
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- e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen
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4*)
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- f)
Datennetze nutzen
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4*)
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Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren (§ 10 Nr. 8)
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- a)
Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhaben
- b)
Vervielfältigungstechniken anwenden
- c)
Zeichnungsvorschriften und -richtlinien anwenden
- d)
Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellen
- e)
Koordinatensysteme anwenden
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10
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- f)
Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längenschnitten und Querprofilen darstellen
- g)
Planungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Bauwerken zeichnen
- h)
örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
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4
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| 9
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Bautechnisches Berechnen (§ 10 Nr. 9)
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- a)
Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen
- b)
Koordinatenberechnungen durchführen
- c)
Mengen für Bauleistungen berechnen
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- d)
hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen, Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern durchführen, insbesondere Tabellen anwenden
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2
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- e)
Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen Berechnungen anwenden
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2
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Lage- und Höhenvermessungen (§ 10 Nr. 10)
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- a)
Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
- b)
amtliches und topographisches Kartenwerk nutzen
- c)
Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen
- d)
Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführen
- e)
Absteckungen von Bauwerken und Trassen durchführen
- f)
Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
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7
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- g)
Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen
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2
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- h)
topographische Aufnahmen durchführen
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2
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Baustoffe und Böden (§ 10 Nr. 11)
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- a)
Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
- b)
Bau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
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2
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- c)
Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
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2
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- d)
Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden unterscheiden
- e)
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden
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2
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Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten (§ 10 Nr. 12)
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- a)
Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaushaltes darstellen
- b)
Messeinrichtungen, insbesondere Grundwasserstandsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen, Pegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden
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4
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- c)
Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwenden
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2
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- d)
Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen, Messgeräte pflegen
- e)
Beobachtungswerte erfassen und Hauptwerte anwenden
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2
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- f)
Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte unterscheiden
- g)
Probenahmen an Gewässern, Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durchführen und dokumentieren
- h)
Boden- und Wasserproben bei Altlasten und Grundwasserverunreinigungen entnehmen und dokumentieren
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4
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| 13
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Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen (§ 10 Nr. 13)
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- a)
technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblätter für die Entwurfsbearbeitung anwenden
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4
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- b)
Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsanlagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren
- c)
Bauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren
- d)
Bauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächengewässern, insbesondere für Sohl- und Böschungssicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanlagen, Deiche und Dämme, bearbeiten
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6
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- e)
Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaßnahmen planen
- f)
Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes entwerfen und Pläne bearbeiten
- g)
Kostenberechnungen durchführen
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4
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- h)
Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und konstruieren
- i)
Kanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren
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7
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| 14
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Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe (§ 10 Nr. 14)
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- a)
Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie des Bodenschutzrechts anwenden
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2
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- b)
Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung von Antragsunterlagen mitarbeiten
- c)
Unterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung der Antragsunterlagen mitarbeiten
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6
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- d)
Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausarbeiten und beurteilen
- e)
Unterlagen für Abstimmungsverfahren von wasserwirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung der Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten
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4
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- f)
bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen beurteilen
- g)
Unterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und beurteilen
- h)
Unterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten
- i)
bei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mitwirken
- k)
Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne darstellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken
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11
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| 15
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Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen (§ 10 Nr. 15)
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- a)
Regeln der Wasserwirtschaft anwenden
- b)
Einsatz von Maschinen und Geräten beurteilen
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2
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- c)
vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden
- d)
bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken, insbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie örtliche Erhebungen durchführen
- e)
bei der Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung, der Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mitwirken
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5
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- f)
Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei Vergabeverfahren mitwirken
- g)
bei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken und dabei insbesondere
- -
Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten,
- -
örtliche Aufmaße herstellen,
- -
bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken sowie
- -
Baumaßnahmen abrechnen
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5
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| 16
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Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete (§ 10 Nr. 16)
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- a)
Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten anwenden
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2
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- b)
Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die Festsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz- und von Überschwemmungsgebieten sowie zur Ermittlung von Retentionsräumen an Gewässern durchführen
- c)
Gebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen
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4
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- d)
Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsverfahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwirken
- e)
Wasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden
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6
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| 17
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Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten (§ 10 Nr. 17)
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- a)
bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durchführen
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2
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- b)
Kontrollen bei kommunalen Abwässerkanälen, -anlagen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der Eigenkontrolle und der staatlichen Überwachung, durchführen
- c)
Wasserversorgungsanlagen kontrollieren
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3
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- d)
Hochwasserdienst, insbesondere Hochwasserdienstordnungen und Einsatzpläne, darstellen
- e)
Kontrollen bei gewerblichen und industriellen Abwasseranlagen und -einleitungen durchführen
- f)
Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen überwachen
- g)
bei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten mitwirken
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| 18
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Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 10 Nr. 18)
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- a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
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2*)
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- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere
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Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,
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Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren,
- -
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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2*)
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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