| Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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3
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Wirtschaftlichkeit (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklären
- b)
Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden
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2*)
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- c)
Ressourcen effizient einsetzen
- d)
Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden
- e)
betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern
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2*)
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Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen (§ 4 Nr. 6)
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- a)
ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln
- b)
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen
- c)
Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwenden
- d)
Informationen beschaffen
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2*)
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- e)
Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzen
- f)
bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
- g)
betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden
- h)
soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
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2*)
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Informationstechnik und -verarbeitung (§ 4 Nr. 7)
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- a)
Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen
- b)
Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzen
- c)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- d)
Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen
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4*)
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- e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen
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4*)
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- f)
Datennetze nutzen
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4*)
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Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren (§ 4 Nr. 8)
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- a)
Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhaben
- b)
Vervielfältigungstechniken anwenden
- c)
Zeichnungsvorschriften und -richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen anwenden
- d)
Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellen
- e)
Koordinatensysteme anwenden
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8
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- f)
Linien mit Hilfe von Entwurfselementen konstruieren
- g)
Planungsunterlagen von Verkehrswegen und Bauwerken zeichnen
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- h)
örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
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2
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Bautechnisches Berechnen (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen
- b)
Koordinatenberechnungen, insbesondere Haupt- und Kleinpunkte sowie Absteckwerte einer Projektachse, durchführen
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9
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- c)
Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte durchführen
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- d)
Mengen für Bauleistungen berechnen
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2
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- e)
hydraulische Berechnungen durchführen
- f)
schalltechnische Berechnungen durchführen
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2
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Lage- und Höhenvermessungen (§ 4 Nr. 10)
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- a)
Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
- b)
amtliches und topographisches Karten- und Zahlenwerk nutzen
- c)
Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen
- d)
Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführen
- e)
Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
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- f)
topographische Aufnahmen durchführen
- g)
Absteckungen von Achspunkten nach verschiedenen Methoden durchführen
- h)
Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen
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- i)
Baukontrollmessungen durchführen und auswerten
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2
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Baustoffe und Böden (§ 4 Nr. 11)
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- a)
Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften unterscheiden
- b)
hydraulische und bituminöse Bindemittel nach ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden
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3
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- c)
Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheiden
- d)
Arten und Eigenschaften von Beton und Mörtel unterscheiden
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3
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- e)
Arten und Eigenschaften des Oberbaus von Verkehrsflächen unterscheiden
- f)
im Straßenbau verwendete Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen
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2
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- g)
Verfahren zur Prüfung von Straßenbaustoffen und Böden unterscheiden
- h)
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden
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2
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Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen (§ 4 Nr. 12)
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- a)
Verwaltung und Organisation des Straßen- und Verkehrswesens darstellen
- b)
Aufgabenbereiche einer Gesamtverkehrsplanung darstellen
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2
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- c)
Gesetze des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts anwenden
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2
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- d)
Grundlagen zur Finanzierung und Förderung im Straßen- und Verkehrswesen darstellen
- e)
bei Vereinbarungen und Anträgen für behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse mitwirken
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2
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Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken (§ 4 Nr. 13)
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- a)
technische Vorschriften und Richtlinien für die Entwurfsbearbeitung anwenden
- b)
Planung, insbesondere nach Planungssystematik und Umweltgesichtspunkten sowie unter Beachtung der Folgekosten, durchführen
- c)
Grundlagen der Straßenverkehrstechnik anwenden
- d)
Verkehrsdaten erheben und auswerten
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- e)
Querschnitte von Straßen und Radwegen konstruieren
- f)
Entwurfselemente bei der Achskonstruktion im Grundriss und Aufriss anwenden
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- g)
Entwurfsunterlagen für Straßen und Radwege in Grundriss, Aufriss und Querschnitt ausarbeiten
- h)
Knotenpunkte konstruieren
- i)
Gestaltungselemente des ortsgerechten Straßenbaues anwenden
- k)
Anlagen der Straßenentwässerung planen
- l)
bauliche Verkehrsanlagen für den öffentlichen Personennahverkehr im Straßenraum planen und konstruieren
- m)
Straßen- und Radwegeentwurfsunterlagen ausarbeiten und zusammenstellen
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- n)
Arten und Konstruktionsmerkmale von Ingenieurbauwerken, insbesondere Brücken, unterscheiden
- o)
Bauwerkpläne bearbeiten und Bauwerkdetails konstruieren
- p)
Kostenberechnungen durchführen
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8
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| 14
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Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen (§ 4 Nr. 14)
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- a)
Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrsplanungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten
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2
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- b)
Unterlagen für das Linienbestimmungsverfahren und für die Planfeststellung ausarbeiten
- c)
Fachbeiträge, insbesondere der Landespflege, des Städtebaues und des Immissionsschutzes, bei der Verkehrsplanung berücksichtigen
- d)
Unterlagen für den Grunderwerb erstellen
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2
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Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen (§ 4 Nr. 15)
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- a)
vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden
- b)
Regeln der Straßenbautechnik anwenden
- c)
Baumaßnahmen vorbereiten, insbesondere
- -
bei Abstimmung mit Dritten mitwirken
- -
örtliche Erhebungen durchführen
- -
bei der Festlegung von Bauweisen mitwirken sowie
- -
Unterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsführung bearbeiten
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- d)
Einrichtung und Verkehrssicherung von Baustellen vorbereiten und kontrollieren
- e)
Unterlagen für die Ausschreibung ausarbeiten und zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken
- f)
Einsatz von Maschinen und Geräten planen
- g)
bei Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken
- h)
Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten
- i)
örtliche Aufmaße herstellen
- k)
bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken und Gewährleistungsfristen überwachen
- l)
Abrechnung von Baumaßnahmen durchführen
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| 16
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Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes (§ 4 Nr. 16)
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- a)
Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes unterscheiden
- b)
Einsatzpläne und Ausschreibungsunterlagen für Aufgaben des Betriebsdienstes erstellen, insbesondere für Winterdienst, Grünpflege, Reinigung und betriebliche Instandhaltung
- c)
Planunterlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen bearbeiten
- d)
Ausstattung von Verkehrswegen planen und Unterlagen ausarbeiten, insbesondere für
- -
Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen,
- -
Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen,
- -
Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen
- e)
Stationierungs- und Netzknotensystem darstellen und bei dessen Fortführung mitwirken
- f)
Aufgaben und Ziele der Erhaltungsplanung für Verkehrsanlagen und Bauwerke darstellen und bei Aufgaben der Zustandserfassung mitwirken
- g)
Verfahren zur Verwaltung des Straßennetzes unterscheiden und Vorgänge bearbeiten, insbesondere bei Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen, bei der Festsetzung von Ortsdurchfahrten und bei Schadensregulierungen mitwirken
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Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 17)
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- a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
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2*)
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- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere
- -
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,
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Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren
- -
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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2*)
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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