print

Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin – SKAG Berlin

arrow_left arrow_right

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 10 bis 12 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 29.4.1997 I 968
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25