Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin – SKAG Berlin

arrow_left arrow_right

1Das im Land Berlin belegene Vermögen (§ 10 Abs. 1) und die Verbindlichkeiten der Lichterfelder Ersatzkasse gehen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Land Berlin auf die Deutsche Angestellten-Krankenkasse über.
2§ 10 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 29.4.1997 I 968
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print