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Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin – SKAG Berlin

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1Das im Land Berlin belegene Vermögen (§ 10 Abs. 1) und die Verbindlichkeiten der Lichterfelder Ersatzkasse gehen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Land Berlin auf die Deutsche Angestellten-Krankenkasse über.
2§ 10 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 29.4.1997 I 968
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25