Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin – SKAG Berlin

arrow_left arrow_right

1Soweit das Eigentum an einem Grundstück nach den §§ 10 und 12 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
2Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 29.4.1997 I 968
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print