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Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin – SKAG Berlin

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(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) der nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgelösten Krankenkassen und des Verbands Berliner Ortskrankenkassen sowie die nach dem 8. Mai 1945 für diese Kassen oder diesen Verband erworbenen Vermögensrechte gehen mit dem Tag der Auflösung auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin über.

(2) Absatz 1 gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.

(3) Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenständen getroffen sind, bleiben wirksam.

(4) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten bleiben bestehen.

(5) Eine Vermögensauseinandersetzung zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin und den wieder zugelassenen Kassen findet nicht statt.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 29.4.1997 I 968
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25