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Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin – SKAG Berlin

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(1) Die Verbindlichkeiten der nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgelösten Krankenkassen und des Verbands Berliner Ortskrankenkassen gehen mit dem Tag der Auflösung auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin über.

(2) Durch den Schuldübergang werden, abgesehen von der Änderung in der Person des Schuldners, die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 29.4.1997 I 968
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25