print

Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer – SichLVFinV

arrow_left arrow_right

1Die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, ist von der Pflicht zur Zahlung von Jahres- und Sonderbeiträgen gemäß den §§ 3 und 5 befreit.
2Die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Protektor Lebensversicherungs-AG bleiben bei der Berechnung der Beiträge der übrigen Mitglieder außer Ansatz.

Geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 19.12.2018 I 2672
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26