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Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer – SichLVFinV

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1Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folgejahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligungen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausgezahlt.
2Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des Sicherungsfonds.

Geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 19.12.2018 I 2672
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25