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Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer – SichLVFinV

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(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds aus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum Ausscheidungszeitpunkt ausbezahlt.
2Zur Abgeltung der Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden Betrages erhoben.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Auszahlung, wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds ausscheidet, weil die Erlaubnis dieses Mitglieds zum Geschäftsbetrieb gemäß § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlischt.
2Die Anteile dieses Mitglieds am Sicherungsfonds gehen mit dem Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entschädigungslos unter.

(3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mitglieds nach § 9 bleiben unberührt.

Geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 19.12.2018 I 2672
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26