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Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer – SichLVFinV

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(1) 1Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen bereitzustellen.
2Der Umfang dieses Sicherungsvermögens soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen betragen.

(2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich neu zu beziffern.

(3) 1Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen.
2Es sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung gemäß § 7 Absatz 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind.

Geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 19.12.2018 I 2672
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25