1Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. 2Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449