(1) 1Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
(3) 1Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt.
2§ 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.