(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
- 1.
zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
- 2.
zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
- 3.
den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.