Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Änderung durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 363 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 G v. 16.1.2026 I Nr. 4 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet