Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449