Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.2026 I Nr. 228