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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) – SGB 12

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(1) 1Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen.
2Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.

(2) 1Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:
2

1.
Persönliche Merkmale,
2.
Art und Höhe der Bedarfe,
3.
Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25