(1) 1Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen.
2Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.
(2) 1Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:
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