print

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) – SGB 12

arrow_left arrow_right

(1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 128a sind

1.
Name und Anschrift der nach § 128g Auskunftspflichtigen,
2.
die Kennnummern des Leistungsberechtigten,
3.
Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) 1Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung.
2Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25