(1) Im Prüfungsbereich Serviceleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
(4) 1Für die Gesprächssimulation wählt der Prüfungsausschuss zwei der in Absatz 2 genannten Gebiete aus und stellt dem Prüfling zu jedem dieser Gebiete eine praxisbezogene Aufgabe.
2Aus den beiden Aufgaben wählt der Prüfling eine Aufgabe zur Bearbeitung aus.
3Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 20 Minuten.