Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung – ServKflLuftvAusbV

arrow_left arrow_right

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Ersetzt V 806-21-1-256 v. 23.3.1998 I 611 (LuftServKfAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print