(1) 1Für Besatzungsmitglieder sind ein oder mehrere Freizeitbereiche an Deck vorzusehen.
2Die Freizeitbereiche müssen so gelegen oder abgeschirmt sein, dass die erholungssuchenden Besatzungsmitglieder möglichst gegen Wind, Spritzwasser, Abgase und Abluft von Absauganlagen geschützt sind.
(2) 1Für Besatzungsmitglieder sind Freizeiträume sowie Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2Soweit möglich, sind folgende Einrichtungen und Leistungen an Bord bereitzustellen:
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(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 oder mehr ist ein Schwimmbecken, eine Sauna oder ein Hobbyraum vorzusehen.
(4) Auf Schiffen, die regelmäßig in den Tropen oder in Gebieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen fahren, sind für UV-Strahlen undurchlässige Sonnenschutzeinrichtungen über den Freizeitbereichen an Deck, insbesondere Sonnensegel oder Sonnendächer, vorzusehen.
(5) Messen dürfen auch als Freizeiträume genutzt werden, wenn sie entsprechend ausgestattet sind.