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Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen – SeeUnterkunftsV

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(1) 1Die Unterkunftsräume müssen gegen Kälte und Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen einwirken, wirksam isoliert sein.
2Die Isolierung muss zweckmäßig sein und gewährleisten, dass Kondenswasser abfließen kann.

(2) Technische Einrichtungen, die die Temperatur in den Unterkunftsräumen beeinflussen können, müssen isoliert sein.

Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25