Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet auf Grund des § 96 des Seearbeitsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die
(1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Verordnung gehören
(2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist.
(3) 1Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen (VkBl.
22009 S. 84), die für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Spezialpersonal vorgesehen sind.
(4) Fischereifahrzeuge sind Schiffe, die zur gewerblichen Fischerei verwendet werden oder verwendet werden sollen und mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt, ausgestattet sind.
(5) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
(6) 1„Länge“ eines Schiffs ist der größere der beiden folgenden Werte:
2
Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
Auf jedem Schiff ist den Besatzungsmitgliedern der Wortlaut dieser Verordnung in der im Borddienst gebräuchlichen Sprache zugänglich zu machen.
(1) 1Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor Beginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erforderlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen vorzulegen und die Zustimmung der Berufsgenossenschaft hierzu einzuholen.
2Aus den Plänen und Unterlagen müssen erkennbar sein
(2) Bei der Bauausführung darf von den vorgelegten Plänen nur dann abgewichen werden, wenn die Berufsgenossenschaft der Abweichung zugestimmt hat.
(1) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe, auf denen die Interessen von Besatzungsmitgliedern mit unterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen sind, zur Vermeidung von Diskriminierung Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit die dadurch entstehenden Verhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben würden.
(2) 1Auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200, die keine Fischereifahrzeuge sind, sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:
2
(3) 1Auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:
2
(1) 1In allen Unterkunftsräumen ist eine angemessene Deckenhöhe einzuhalten.
2Die lichte Höhe muss in allen Unterkunftsräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, mindestens 203 Zentimeter betragen.
3Die Berufsgenossenschaft kann eine geringere Mindestdeckenhöhe zulassen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.
(2) 1Außenwände und Wände der folgenden Räume müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein und wasser- und gasdicht sein:
2
(3) Offene Decks über den Unterkunftsräumen sind mit einem Belag aus Holz oder einem gleichwertigen Stoff und, soweit die Unterkunftsräume zum dauernden Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern bestimmt sind, auch mit einer Trittschallisolierung zu versehen.
(4) 1Fußböden, Wände und Decken der Unterkunftsräume dürfen keine scharfen Kanten haben.
2Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können.
3Die Fußböden müssen rutschfest und feuchtigkeitsundurchlässig sein.
4Wasser muss abfließen können.
5Die Oberfläche der Wände und Decken muss hell und wasserfest beschaffen sein.
(5) Die Übergänge zwischen Fußbodenbelägen aus Verbundwerkstoffen und Wänden müssen so mit Profilen versehen sein, dass Fugen möglichst vermieden werden.
(1) 1Die Unterkunftsräume müssen gegen Kälte und Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen einwirken, wirksam isoliert sein.
2Die Isolierung muss zweckmäßig sein und gewährleisten, dass Kondenswasser abfließen kann.
(2) Technische Einrichtungen, die die Temperatur in den Unterkunftsräumen beeinflussen können, müssen isoliert sein.
(1) Unterkunftsräume, Vorratsräume und Kühlräume sind gegen das Eindringen und das Einnisten von Ungeziefer zu schützen.
(2) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen anlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen können,
(1) Schlafräume, Wohnräume, Messen und sonstige Aufenthaltsräume müssen durch Tageslicht angemessen erhellt sein; dies gilt nicht auf
(2) 1In den Unterkunftsräumen, Vorratsräumen und Kühlräumen müssen elektrische Anlagen vorhanden sein, mit denen die Räume ausreichend beleuchtet werden.
2In den Unterkunftsräumen müssen Tische und Schreibpulte zum Lesen und Schreiben ausreichend beleuchtet werden können.
3Jede Koje muss am Kopfende mit einer Lampe versehen sein, die ein zum Lesen ausreichendes Licht abgibt.
(3) Die Unterkunftsräume müssen, wenn nicht zwei voneinander unabhängige Stromquellen vorhanden sind, mit einer elektrischen Notbeleuchtungsanlage versehen sein.
(4) Wenn auf einem Fischereifahrzeug in den Messen, Gängen oder sonstigen Räumen, die als Notausgang verwendet werden, keine Notbeleuchtung vorhanden ist, ist in solchen Räumen eine ständige Nachtbeleuchtung vorzusehen.
(1) Unterkunftsräume sind so anzuordnen und auszustatten, dass sie gegen Luftverunreinigung aus anderen Schiffsteilen, insbesondere gegen Maschinenabgase, sowie gegen Abluft aus Tanks, Küchen, medizinischen Räumlichkeiten und sanitären Einrichtungen, geschützt sind.
(2) 1Unterkunftsräume sind mit raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere Klimaanlagen oder mechanischen Lüftungsanlagen, auszustatten.
2Die raumlufttechnischen Anlagen sind jederzeit betriebsbereit zu halten und bei Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern an Bord zu betreiben.
(3) Auf allen Schiffen, mit Ausnahme derer, die Gebiete befahren, in denen dies auf Grund des gemäßigten Klimas nicht erforderlich ist, sind die Unterkunftsräume, die Brücke sowie der Raum, in dem sich der zentrale Maschinenleitstand befindet, mit Klimaanlagen auszurüsten.
(4) Raumlufttechnische Anlagen müssen so beschaffen sein, dass
(5) Bei einem Ausfall der raumlufttechnischen Anlage müssen die Unterkunftsräume zusätzlich auf andere Weise belüftet werden können.
(6) Durch Reinigung und Wartung der raumlufttechnischen Anlagen hat der Reeder sicherzustellen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen der Besatzungsmitglieder durch diese Anlagen vermieden werden.
(1) 1Die Unterkunftsräume müssen mit einer Heizungsanlage ausgestattet sein, die eine der Gesundheit zuträgliche Temperatur unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt ausgesetzt sein wird, gewährleistet; davon ausgenommen sind Schiffe, die ausschließlich in den Tropen verkehren.
2Die Heizungsanlage ist in Betrieb zu halten, wenn sich Besatzungsmitglieder an Bord aufhalten und die Witterung es erfordert.
(2) Die Wärmeversorgung innerhalb der Unterkunftsräume darf nur mit Warmwasser, Warmluft oder Elektrizität erfolgen.
(3) Heizkörper und sonstige Heizgeräte müssen so aufgestellt und abgeschirmt sein, dass die Gefahr eines Brandes oder eine Gefährdung oder Belästigung der Besatzungsmitglieder vermieden werden.
Leitungen mit gesundheitsgefährlichen Gasen oder Flüssigkeiten oder Leitungen, die unter einem so hohen inneren Überdruck stehen, dass sie bei einem Undichtwerden Leben oder Gesundheit der Besatzungsmitglieder gefährden können, dürfen nicht in Unterkunftsräumen, ausgenommen in Küchen, verlegt sein.
(1) Unterkunftsräume und Freizeitbereiche an Deck dürfen keinen Lärmbelastungen oder Vibrationen ausgesetzt sein, die der Gesundheit oder dem Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht zuträglich sind.
(2) Unterkunftsräume und Freizeitbereiche an Deck sind in möglichst großer Entfernung von dem Maschinenraum, dem Rudermaschinenraum, den Ladewinden, den Heizungsanlagen, den raumlufttechnischen Anlagen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Anlagen anzuordnen.
(3) Bei Bau und Verkleidung der Wände, Decken und Fußböden in den Lärmquellen aufweisenden Räumen sowie von selbstschließenden schalldichten Türen in Maschinenräumen sind Schallabdichtungen und andere geeignete schallschluckende Materialien zu verwenden.
(1) Für die Besatzungsmitglieder sind Schlafräume vorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Übernachtung an Bord erforderlich machen.
(2) 1Für jedes Besatzungsmitglied ist ein eigener Schlafraum vorzusehen.
2Abweichend von Satz 1 dürfen Schlafräume, getrennt nach Männern und Frauen,
(3) 1Schlafräume sind nach Möglichkeit mit eigenem Bad und eigener Toilette auszustatten.
2§ 20 Absatz 5 und 6 bleibt unberührt.
(4) 1Die Schlafräume sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern anzuordnen.
2Ist in Einzelfällen eine Anordnung nach Satz 1 auf Grund der Größe, des Schiffstyps oder der beabsichtigten Einsatzart des Schiffs nicht möglich, so können Schlafräume auch im Vorschiff, jedoch keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden.
3Die Berufsgenossenschaft kann für Fahrgastschiffe, für Spezialschiffe und für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern zulassen, dass die Schlafräume unterhalb der Ladelinie angeordnet werden, wenn Vorkehrungen für ausreichende Beleuchtung und Lüftung getroffen sind und mindestens ein durch Tageslicht erhellter Aufenthaltsraum vorhanden ist.
4Im Falle des Satzes 3 dürfen Räume nicht unmittelbar unterhalb der für Arbeiten genutzten Gänge angeordnet sein.
(5) 1Die Schlafräume müssen von Verkehrsgängen aus betreten werden können, die innerhalb der Wohnbereiche liegen.
2Zwischen den Schlafräumen und den anderen Räumen müssen allgemeine Verkehrsgänge oder Schleusen liegen.
3Von Satz 2 darf abgewichen werden, um Bäder und Toiletten einzurichten, die jeweils von zwei Schlafräumen aus gemeinsam genutzt werden können.
(6) Soweit möglich, sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume zu verteilen, dass die Wachen getrennt sind und die im Tagesdienst tätigen Besatzungsmitglieder ihren Schlafraum nicht mit Wachgängern teilen müssen.
(7) Soweit möglich, ist bei der Gestaltung von Schlafräumen die Mitnahme von Partnern der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen.
(1) In Schlafräumen mit Einzelkojen darf die Bodenfläche nicht geringer sein als
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000, für Fahrgastschiffe und für Spezialschiffe eine geringere Mindestgröße der Bodenflächen zulassen, um jedem Besatzungsmitglied einen eigenen Schlafraum zu ermöglichen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.
(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000, die keine Fahrgastschiffe oder Spezialschiffe sind, darf die Bodenfläche von Schlafräumen, die nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit zwei Besatzungsmitgliedern belegt sind, nicht geringer als 7 Quadratmeter sein.
(4) Auf Fahrgastschiffen und Spezialschiffen darf die Bodenfläche in Schlafräumen für Besatzungsmitglieder, die nicht die Aufgaben von Offizieren ausführen, nicht geringer sein als
(5) Die Bodenfläche der Schlafräume von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von Offizieren ausführen und denen neben dem Schlafraum kein gesonderter Wohnraum oder anderer Raum zur Verfügung steht, darf nicht geringer sein als
(6) Auf Fahrgastschiffen und Spezialschiffen darf die Bodenfläche der Schlafräume
(7) 1Die von den Kojen, Spinden, Kommoden und Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die Berechnung der Bodenfläche einzubeziehen.
2Auszunehmen sind jedoch kleine oder unregelmäßige Flächen, die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und die nicht als Stellraum verwendet werden können.
(8) 1Dem Kapitän, dem Leiter der Maschinenanlage und dem Ersten Offizier muss zusätzlich zu ihrem jeweiligen Schlafraum ein mit diesem Schlafraum unmittelbar in Verbindung stehender Wohnraum, Tagesraum oder ein gleichwertiger zusätzlicher Raum zur Verfügung stehen.
2Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(1) 1Im Schlafraum ist jedem Besatzungsmitglied eine Einzelkoje zur Verfügung zu stellen, die seiner Körpergröße entspricht.
2Die Innenmaße einer Koje müssen mindestens 200 Zentimeter mal 80 Zentimeter betragen.
3Auf Fischereifahrzeugen müssen die Innenmaße abweichend von Satz 2 mindestens 198 Zentimeter mal 80 Zentimeter betragen.
(2) 1Kojen müssen so gesichert sein, dass die Besatzungsmitglieder bei Seegang nicht herausfallen können.
2Kojen dürfen nicht so nebeneinander aufgestellt sein, dass eine Koje überstiegen werden muss, um zur Nachbarkoje zu gelangen.
3Ausnahmen von Satz 2 sind zulässig, wenn ein Besatzungsmitglied von seinem Partner oder seiner Partnerin auf der Reise begleitet wird.
(3) Jede Koje ist mit einem Lattenrost, einer Matratze aus geeignetem Material, einer Decke und einem Kissen auszustatten.
(4) 1Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein.
2Wo sich über einer Koje ein Fenster befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt werden.
3Die untere von zwei übereinanderliegenden Kojen ist mindestens 30 Zentimeter über dem Boden und die obere ist etwa in der Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der Unterseite der Decke anzubringen.
4Bei übereinander aufgestellten Kojen ist unter der Matratze der oberen Koje eine staubdichte Abdeckung anzubringen.
(5) 1Den Besatzungsmitgliedern sind 14täglich frische Bettwäsche von angemessener Qualität sowie wöchentlich mindestens zwei frische Handtücher zur Verfügung zu stellen.
2Bei einem Wechsel des Benutzers der Koje ist diese einschließlich der Matratze, der Decke und des Kissens gründlich zu reinigen.
(6) 1Jeder Schlafraum ist für jedes Besatzungsmitglied auszustatten mit
(7) Jeder Schlafraum ist auszustatten mit
(8) 1Die Einrichtungsgegenstände dürfen keine scharfen Kanten haben.
2Sie müssen, mit Ausnahme der gepolsterten Teile, aus einem festen, glatten und gegen Korrosion geschützten Werkstoff bestehen.
(1) 1Es sind Küchen vorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Zubereitung von Speisen an Bord erforderlich machen.
2Die Küchen müssen insbesondere ausgestattet sein mit
(2) 1Es müssen zum Lagern der Lebensmittel Vorratsräume sowie Kühlräume vorhanden sein.
2Abweichend von Satz 1 können auf kleineren Schiffen, auf denen Kühlräume nur mit unangemessenem Aufwand eingerichtet werden können, anstelle der Kühlräume Kühlschränke aufgestellt werden.
3Die Vorratsräume müssen trocken gehalten und gut belüftet sein.
4In den Vorratsräumen und Kühlräumen sowie in Kühlschränken muss die für das Lagergut erforderliche Temperatur herrschen.
5Die Vorräte sind nach den unterschiedlichen Temperaturerfordernissen gesondert zu lagern.
6Kühlräume müssen von innen zu öffnen sein, auch wenn sie von außen verschlossen sind, und mit einer Alarmvorrichtung ausgestattet sein.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft auf den folgenden Schiffen im Einzelfall anstelle einer Küche eine Kochgelegenheit zulassen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 baulich nicht umsetzbar sind und die Besatzungsmitglieder auf andere Art und Weise die Möglichkeit haben, für die Dauer der Reise unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Speisen und Getränke zuzubereiten:
2
(1) 1Es sind Messen vorzusehen, wenn die Betriebsumstände Aufenthaltsräume erforderlich machen, in denen die Besatzungsmitglieder ihre Mahlzeiten einnehmen können.
2Soweit es die Größe des Schiffs zulässt, sind getrennte Messen für den Kapitän und die Offiziere einerseits sowie für die übrigen Besatzungsmitglieder andererseits einzurichten.
3Dabei sind die besonderen kulturellen, religiösen und sozialen Bedürfnisse der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen.
(2) 1Messen sind getrennt von den Schlafräumen und möglichst in der Nähe zur Küche anzuordnen.
2Messen dürfen keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden.
3Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3) 1Die Bodenfläche einer Messe muss mindestens 1,5 Quadratmeter für jeden vorgesehenen Sitzplatz betragen.
2Eine Messe muss für die Anzahl von Besatzungsmitgliedern ausreichen, die sie üblicherweise gleichzeitig benutzen.
3Auf Fischereifahrzeugen muss die Bodenfläche einer Messe abweichend von Satz 1 eine Mindestfläche von 1,0 Quadratmeter für jeden vorgesehenen Sitzplatz betragen.
(4) 1Messen müssen so eingerichtet sein, dass die Besatzungsmitglieder darin ihre Mahlzeiten bequem einnehmen können.
2Insbesondere müssen Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen und Tische in einer Anzahl vorhanden sein, die der Zahl der Besatzungsmitglieder entspricht, die üblicherweise gleichzeitig die Messe benutzen.
3Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfesten Werkstoffen hergestellt sein.
(5) 1Folgende Einrichtungen müssen in einer Messe oder von einer Messe aus erreichbar vorgesehen sein:
2
(6) 1Den Besatzungsmitgliedern ist geeignetes Essgeschirr und Besteck zur Verfügung zu stellen.
2Teller, Gläser und andere Messeutensilien müssen aus leicht zu säuberndem Material bestehen.
(1) Für die Besatzungsmitglieder sind sanitäre Einrichtungen, getrennt nach Männern und Frauen vorzusehen.
(2) 1Ausgenommen auf Fahrgastschiffen muss jeder Schlafraum mit einem eigenen Waschbecken ausgestattet sein.
2Dies gilt nicht für Schlafräume mit einem eigenen Bad, in dem ein Waschbecken vorhanden ist.
(3) 1Steht Besatzungsmitgliedern kein eigenes Bad zur Verfügung, kann jeweils für höchstens vier männliche oder vier weibliche Besatzungsmitglieder ein Waschbecken und eine Dusche zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für die gemeinsame Nutzung einer Toilette.
3Die Toiletten müssen in der Nähe von Schlaf- und Waschräumen angeordnet sein.
4Sie dürfen nur über allgemeine Verkehrsgänge oder von den Waschräumen aus zugänglich sein.
5Satz 3 gilt nicht für eine Toilette, die zwischen zwei Schlafräumen mit einer Gesamtbelegschaft von höchstens vier Besatzungsmitgliedern angeordnet ist.
(4) Zusätzlich zu den Toiletten nach Absatz 3 ist jeweils mindestens eine Toilette vorzusehen
(5) 1Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 oder mehr ist für jeden Offizier ein an seinen Schlafraum angrenzender Raum mit einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette vorzusehen.
2Das Waschbecken kann auch im Schlafraum eingebaut sein.
(6) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 oder mehr, ausgenommen auf Fahrgastschiffen, ist für je zwei Besatzungsmitglieder, ausgenommen Offiziere, neben ihren Schlafräumen ein benachbarter Raum mit einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette vorzusehen.
(7) Für Fahrgastschiffe, die normalerweise zu Reisen mit einer Fahrtdauer von höchstens vier Stunden eingesetzt werden, kann die Berufsgenossenschaft Sonderregelungen oder eine Herabsetzung der sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergebenden Anzahl der sanitären Einrichtungen genehmigen.
(1) An allen Waschstellen muss fließendes warmes und kaltes Trinkwasser vorhanden sein.
(2) Waschbecken, Duschen und Badewannen müssen aus leicht zu reinigenden und dauerhaften Werkstoffen hergestellt sein.
(3) 1Räume mit sanitären Einrichtungen, mit Ausnahme der Schlafräume mit Waschbecken, haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
2
(1) 1Über einen von anderen Unterkunftsräumen getrennten Raum für die medizinische Behandlung von Personen an Bord (Behandlungsraum) müssen verfügen:
2
(2) 1Der Behandlungsraum darf nur für die Zwecke der medizinischen Betreuung der Personen an Bord verwendet werden, muss leicht zugänglich sein und dem Stand der Technik für Behandlungsräume entsprechen.
2Der Behandlungsraum muss mit Kommunikationseinrichtungen versehen sein, die eine direkte funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung während der medizinischen Betreuung ermöglichen.
3Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel für die Eingangstür in einem verglasten Kasten aufzubewahren.
(3) 1Auf Schiffen in der weltweiten Fahrt und in der Europäischen Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei ist ein Apothekenschrank für die Unterbringung der medizinischen Ausstattung nach Maßgabe der Anlage fest zu installieren.
2Soweit auf den in Satz 1 bezeichneten Schiffen nach Absatz 1 ein Behandlungsraum vorgeschrieben ist, ist der Apothekenschrank in diesem Raum aufzustellen.
(4) 1Wird nach § 23 Absatz 6 auf einen Krankenraum verzichtet, so muss der Behandlungsraum zur kurzzeitigen Unterbringung und Pflege einer erkrankten oder verletzten Person geeignet sein.
2Insbesondere muss die Untersuchungsliege dreiseitig mit mindestens 1 Meter freiem Bewegungsraum zugänglich und mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein.
3Eine Toilette für den ausschließlichen Gebrauch durch erkrankte oder verletzte Personen ist im Behandlungsraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.
(5) Auf Fischereifahrzeugen, die über keinen Behandlungsraum verfügen, ist einem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied ein Schlafraum oder ein gleichwertiger Unterkunftsraum zur Verfügung zu stellen.
(1) 1Die in § 22 Absatz 1 bezeichneten Schiffe müssen zusätzlich zu dem Behandlungsraum über mindestens einen von anderen Unterkunftsräumen getrennten Raum zur Pflege erkrankter oder verletzter Personen an Bord verfügen (Krankenraum).
2Abweichend von Satz 1 müssen Fahrgastschiffe in der Europäischen Fahrt nur bei Reisen, die länger als zwölf Stunden dauern, einen Krankenraum haben.
(2) 1Als Krankenraum darf kein Innenraum verwendet werden.
2Der Raum muss leicht zugänglich sein und bei Bedarf sofort zur Verfügung stehen.
3Der Zugang muss so breit sein, dass eine erkrankte oder verletzte Person auf einer Krankentrage hineingetragen werden kann.
4Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel für die Eingangstür in einem verglasten Kasten aufzubewahren.
(3) Der Krankenraum muss mit einer für die erkrankte oder verletzte Person leicht erreichbaren Rufanlage oder einem Telefon mit Verbindung zur Brücke und zum Betriebsgang außerhalb des Krankenraumes ausgestattet sein.
(4) 1Der Krankenraum muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
2Er ist mit einer Ablufteinrichtung, einer Dusche oder einer Badewanne, einem Handwaschbecken sowie einem separaten Toilettenraum mit Desinfektionsmittelwandspender auszustatten.
3Die Wasserarmaturen dürfen nicht selbstschließend sein.
4Der Toilettenraum muss unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein und über eine Rufanlage oder ein Telefon nach Absatz 3 verfügen.
(5) 1Der Krankenraum muss auf Schiffen mit bis zu 30 Personen mit mindestens einem Bett, auf Schiffen mit mehr als 30 Personen mit mindestens zwei Betten ausgestattet sein.
2Die Betten sollen in ihrer Ausstattung Krankenhausbetten entsprechen.
3Sie müssen mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein.
4Mindestens ein Bett je Raum muss dreiseitig mit mindestens 1 Meter freiem Bewegungsraum zugänglich sein.
(6) Auf einen Krankenraum kann verzichtet werden, wenn für jede Person ein eigener Schlafraum mit einer abgeteilten Sanitärzelle mit Waschbecken, Dusche oder Badewanne und Toilette sowie mit einer Rufanlage oder einem Telefon nach Absatz 3 vorhanden ist.
1Schiffe, die nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum und dem Krankenraum über einen besonderen Eingriffsraum von mindestens 10 Quadratmetern Bodenfläche verfügen.
2Der Eingriffsraum muss bestimmungsgemäß ausgestattet sein und dem Stand der Technik entsprechen.
1Auf Schiffen müssen von anderen Unterkunftsräumen getrennte Büroräume oder ein gemeinsames Schiffsbüro für den Decksdienst und den Maschinendienst vorhanden sein.
2Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(1) 1Folgende Einrichtungen zur Wäschepflege müssen für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern:
2
(2) Auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 45 Metern oder mehr sind die Einrichtungen für die Wäschepflege in einem gesonderten Raum mit angemessener Lüftung und Heizung vorzusehen.
(1) Außerhalb der Schlafräume muss ein gut belüfteter Raum mit verschließbaren Einrichtungen für das Aufbewahren von persönlicher Schutzausrüstung vorhanden sein.
(2) Es muss ein Raum zur Aufbewahrung von Koffern und ähnlichen sperrigen Gegenständen der Besatzungsmitglieder vorhanden sein.
(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr müssen für die Besatzungsmitglieder zusätzlich zu den Schlafräumen und den sanitären Einrichtungen leicht zugängliche Umkleideeinrichtungen vorhanden sein, die mit Einzelspinden sowie mit Waschbecken und Duschen ausgestattet sind.
(1) 1Für Besatzungsmitglieder sind ein oder mehrere Freizeitbereiche an Deck vorzusehen.
2Die Freizeitbereiche müssen so gelegen oder abgeschirmt sein, dass die erholungssuchenden Besatzungsmitglieder möglichst gegen Wind, Spritzwasser, Abgase und Abluft von Absauganlagen geschützt sind.
(2) 1Für Besatzungsmitglieder sind Freizeiträume sowie Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2Soweit möglich, sind folgende Einrichtungen und Leistungen an Bord bereitzustellen:
3
(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 oder mehr ist ein Schwimmbecken, eine Sauna oder ein Hobbyraum vorzusehen.
(4) Auf Schiffen, die regelmäßig in den Tropen oder in Gebieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen fahren, sind für UV-Strahlen undurchlässige Sonnenschutzeinrichtungen über den Freizeitbereichen an Deck, insbesondere Sonnensegel oder Sonnendächer, vorzusehen.
(5) Messen dürfen auch als Freizeiträume genutzt werden, wenn sie entsprechend ausgestattet sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) 1Abweichend von § 1 sind auf Schiffe, die vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind, die folgenden Rechtsvorschriften anzuwenden:
2
(2) Auf Schiffen, die zwischen dem 1. August 2013 und dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden und keine Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern sind, sind die Regelungen der Seeunterkunftsverordnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) anzuwenden.
(3) Ein Schiff, das von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt, muss,
1Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die See-Unterkunftsverordnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) außer Kraft.
Erläuterungen:
2
3Aufbau des Apothekenschrankes
Der Schrank muss aus einem Oberteil und einem Unterteil von jeweils 1 000 mm Höhe bestehen.
4Differenzen zur jeweils vorhandenen Deckenhöhe sind durch Füllstücke auszugleichen.
4
5Das Oberteil muss 250 mm tief sein und fünf Medikamentenborde enthalten.
6Es muss durch zwei Türen, Falttüren oder Rolltüren abschließbar sein.
7Die Medikamentenborde sollen den in Landapotheken-Einrichtungen bewährten, in der Aufteilung variablen Medikamenten-Borden entsprechen.
7
8Das Unterteil muss 600 mm tief sein.
9Es muss 14 Schubfächer enthalten, die einzeln abschließbar sind, ansonsten muss eine verschließbare Tür wie im Oberteil vorhanden sein.
9
10Das Unterteil muss eine ausziehbare Arbeitsplatte enthalten, auf der gegebenenfalls die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern angebracht ist.
11Hier ist ebenfalls eine Information über die Erreichbarkeit des Funkärztlichen Beratungsdienstes Cuxhaven anzubringen (Telefon/Telefax/E-Mail).
12Diese Informationen können alternativ auch auf der Innenseite der Schranktüren angebracht sein.