(1) 1Folgende Einrichtungen zur Wäschepflege müssen für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern:
2
(2) Auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 45 Metern oder mehr sind die Einrichtungen für die Wäschepflege in einem gesonderten Raum mit angemessener Lüftung und Heizung vorzusehen.