(1) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe, auf denen die Interessen von Besatzungsmitgliedern mit unterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen sind, zur Vermeidung von Diskriminierung Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit die dadurch entstehenden Verhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben würden.
(2) 1Auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200, die keine Fischereifahrzeuge sind, sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:
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(3) 1Auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:
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