(1) Für die Besatzungsmitglieder sind Schlafräume vorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Übernachtung an Bord erforderlich machen.
(2) 1Für jedes Besatzungsmitglied ist ein eigener Schlafraum vorzusehen.
2Abweichend von Satz 1 dürfen Schlafräume, getrennt nach Männern und Frauen,
(3) 1Schlafräume sind nach Möglichkeit mit eigenem Bad und eigener Toilette auszustatten.
2§ 20 Absatz 5 und 6 bleibt unberührt.
(4) 1Die Schlafräume sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern anzuordnen.
2Ist in Einzelfällen eine Anordnung nach Satz 1 auf Grund der Größe, des Schiffstyps oder der beabsichtigten Einsatzart des Schiffs nicht möglich, so können Schlafräume auch im Vorschiff, jedoch keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden.
3Die Berufsgenossenschaft kann für Fahrgastschiffe, für Spezialschiffe und für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern zulassen, dass die Schlafräume unterhalb der Ladelinie angeordnet werden, wenn Vorkehrungen für ausreichende Beleuchtung und Lüftung getroffen sind und mindestens ein durch Tageslicht erhellter Aufenthaltsraum vorhanden ist.
4Im Falle des Satzes 3 dürfen Räume nicht unmittelbar unterhalb der für Arbeiten genutzten Gänge angeordnet sein.
(5) 1Die Schlafräume müssen von Verkehrsgängen aus betreten werden können, die innerhalb der Wohnbereiche liegen.
2Zwischen den Schlafräumen und den anderen Räumen müssen allgemeine Verkehrsgänge oder Schleusen liegen.
3Von Satz 2 darf abgewichen werden, um Bäder und Toiletten einzurichten, die jeweils von zwei Schlafräumen aus gemeinsam genutzt werden können.
(6) Soweit möglich, sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume zu verteilen, dass die Wachen getrennt sind und die im Tagesdienst tätigen Besatzungsmitglieder ihren Schlafraum nicht mit Wachgängern teilen müssen.
(7) Soweit möglich, ist bei der Gestaltung von Schlafräumen die Mitnahme von Partnern der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen.