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Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen – SeeUnterkunftsV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einholt oder
2.
entgegen § 5 Absatz 2 bei der Bauausführung von den Plänen abweicht.

Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25